Wer bekommt weiterhin gratis einen Schnelltest?
- Impfunfähige und abgesonderte Personen (§4a TestV) (dürfen so oft wie gewünscht getestet werden) (Personalausweis oder Reisepass immer notwendig!)
Diese Personengruppe darf ausschließlich mit PoC-Antigentests getestet werden, überwachte Antigentests zur Eigenanwendung sind ausgeschlossen. Die Vorschrift erfasst Personen, die zum Zeitpunkt der
Testung:
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der
Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (gilt nur bis zum 31. Dezember 2021)
- schwanger sind oder stillen (gilt nur bis zum 10. Dezember 2021) (+ Mutterpass
nötig)
- wegen einer medizinischen Kontraindikation keine COVID-19-Schutzimpfung erhalten können, z. B. im 1. Trimenon der Schwangerschaft
(+ ärztliches Attest nötig)
- studieren und eine andere Schutzimpfung gegen COVID-19 als vom Paul-Ehrlich-Institut
im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten erhalten
haben (bis zum 31. Dezember 2021) (+ Nachweis)
- an klinischen Studien zur Wirksamkeit von COVID-19-Impfstoffen teilnehmen oder in den
vergangenen drei Monaten teilgenommen haben oder (+Nachweis)
- die Testung zur Beendigung der Absonderung wegen einer nachgewiesenen Infektion mit
SARS-CoV-2 benötigen. (+Nachweis vom Gesundheitsamt)
Ärztliches Attest
muss folgende Angaben enthalten:
- Aussage, dass nach Überzeugung der ausstellenden ärztlichen Person oder der ausstellenden Stelle eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung besteht
- der Name
- Anschrift
- Geburtsdatum der getesteten Person
- die Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat
- die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich
- die Gültigkeit des Zeugnisses kann zeitlich eingeschränkt werden, wenn die medizinische Kontraindikation absehbar nur temporär vorliegt.
• Kontaktpersonen (§2 TestV) (dürfen maximal 2 x pro Fall
getestet werden)
Vom Arzt oder Gesundheitsamt festgestellte asymptomatische Kontaktpersonen:
• Kontakt mit Abstand < 1,5 m, oder
mit Körperflüssigkeiten, Aerosolen,beengte
Raumsituation oder kaum zu überblickender Kontaktsituation
• Personen, die im selben Haushalt mit einer infizierten Person
leben
• Kontakt durch Behandlung, Betreuung einer
infizierten Person
Schreiben von Arzt oder Gesundheitsamt muss
vorliegen!
• Corona-Warn-App, Statusanzeige erhöhtes
Risiko
Vorzeigen der Warnmeldung reicht
aus
- Asymptomatische Personen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2
(§3 und 4 TestV) (dürfen nur einmal getestet werden)
Wenn bestimmte Einrichtungen und Unternehmen oder der öffentliche Gesundheitsdienst zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 eine Testung
verlangen und dies gem. § 6 Abs. 3 Nr. 3 TestV dargelegt wird = Bescheinigung!, so haben folgende Personen einen Anspruch auf kostenlose Testung:
- Personen, die in die Einrichtungen und Unternehmen
aufgenommen werden sollen.
- Personen, die in den Einrichtungen und Unternehmen
tätig werden sollen oder sind.
- ACHTUNG: Nicht die Besucher! Und auch nicht diejenigen, die schon dort sind! Diese werden durch die Einrichtung
selbst getestet!
Einrichtungen =
- Krankenhaus, Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern
- Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen oder vergleichbare Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- Rettungsdienste
- Kindertageseinrichtungen, Kinderhort, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
- Heime, Ferienlager
- Voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
- Obdachlosenunterkünfte, Flüchtlingseinrichtungen, Sonstige Massenunterkünfte
- Justizvollzugsanstalten
- Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden
- Erlaubnispflichtige Kindertagespflege
- Ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
Bereits aufgenommene Personen, z. B. zur Behandlung in einem Krankenhaus und
Besucher werden von den Einrichtungen bzw. Unternehmen im Rahmen des eigenen Testkonzepts getestet. Ein Anspruch auf kostenlose Testung durch eine Apotheke als externen Leistungserbringer gem. § 6
Abs. 1 Nr. 3 TestV ergibt sich dadurch nicht.
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